Satzung
§
1 Name, Sitz
Der
Verein ist am 07.02.2005 unter VR 6469 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Bremen eingetragen worden.
Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
§ 2 Zweck
Zweck
und Ziele des Vereins sind:
1. Hilfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
durch mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen geschädigt
worden sind. Das kann durch direkte Zuwendungen oder Hilfsmaßnahmen
für bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
geschehen, aber auch durch öffentliches Eintreten für
die Belange der Geschädigten sowohl im Einzelfall als auch
im Allgemeinen.
2. Finanzielle Hilfe für Opfer von sexuellem Mißbrauch
und deren Angehörigen wenn durch die Tat ein finanzieller Notstand
eingetreten ist.
3. Unterstützung der staatlichen Instanzen bei der Bekämpfung
von Straftaten, bei denen insbesondere Kinder zu Opfern gemacht
werden (Kindesmißhandlung, Kinderpornographie etc.), bei der
Verbrechensvorbeugung. Dazu gehören insbesondere:
- Die Erforschung und Erprobung geeigneter Proben und Praktiken für vorbeugende Maßnahmen (Internetrecherche).
- Die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung über
die Gefahren von Kriminalität, denen spezifisch Kinder
zum Opfer fallen können und über die Möglichkeit,
ihr zu begegnen, unter Einschluß der Verbesserung der
technischen Sicherheitseinrichtungen.
- Allgemeine Werbung für soziales Verhalten gegenüber Kindern und
deren Familien.
4.
Unterstützung von Projekten der Schadenswiedergutmachung. Dazu
gehören insbesondere:
-
Die Beratung und Betreuung geschädigter und mißhandelter
Kinder.
-
Im
Einzelfall die Beteiligung an Ausgleichsverhandlungen oder durch
fachgerechte therapeutische Begleichung.
-
Die Verwaltung und Betreuung von Opferfonds aus Zweckgebundenen
Drittmitteln.
-
Durch
finanzielle Unterstützung von Projekten, von anderen gemeinnützigen
Vereinen, die unmittelbar geschädigten Kindern zu gute
kommen.
5.
Die mildtätigen Zwecke werden selbstlos durch Hilfsmaßnahmen und
/ oder finanzieller Zuwendungen an Opfer von sexuellem Mißbrauch,
wenn durch die Tag ein finanzieller Notstand eingetragen ist. (§
53 Nr. 1 und 2 AG), verfolgt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der
Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile
und in ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei der Auflösung oder Aufhebung weder die eingezahlten Beiträge
zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung
begünstigt werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen,
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der
Abgabenordnung zulässig.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes, fällt das Vermögen an den Kinderschutzbund e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 4 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jeder werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der
Vorstand.
§ 5 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§ 6 Ausschluß von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine
Mehrheit von % der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden
Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf
seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes
ist allein zu Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die öffentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies
im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung
einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich
vom Vorstand verlangt wird: dabei sollen die Grunde angegeben werden.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen.
Dabei ist die von dem Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert,
wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch
Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von
Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen
ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur
Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung
sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten;
die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 13 Verwaltung der Vereinsräume
Zutritt zu den Vereinsräumen haben nur Vereinsmitglieder. Die Vereinsräume
sind stets verschlossen zu halten. Zutritt wird Vereinsmitgliedern
nur nach Ausweiskontrolle gewährt. Diese Handhabung wird deshalb
gewählt, um unbefugten Personen nicht die Möglichkeit zu geben,
die Vereinsräume zu betreten, um dort anwesende Vereinsmitgliedem
in unredliche Geschäfte zu ziehen.
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