Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein ist am 07.02.2005 unter VR 6469 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen worden.

Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.

§ 2 Zweck

Zweck und Ziele des Vereins sind:

1. Hilfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die durch mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen geschädigt worden sind. Das kann durch direkte Zuwendungen oder Hilfsmaßnahmen für bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene geschehen, aber auch durch öffentliches Eintreten für die Belange der Geschädigten sowohl im Einzelfall als auch im Allgemeinen.

2. Finanzielle Hilfe für Opfer von sexuellem Mißbrauch und deren Angehörigen wenn durch die Tat ein finanzieller Notstand eingetreten ist.

3. Unterstützung der staatlichen Instanzen bei der Bekämpfung von Straftaten, bei denen insbesondere Kinder zu Opfern gemacht werden (Kindesmißhandlung, Kinderpornographie etc.), bei der Verbrechensvorbeugung. Dazu gehören insbesondere:
  1. Die Erforschung und Erprobung geeigneter Proben und Praktiken für vorbeugende Maßnahmen (Internetrecherche).
  2. Die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung über die Gefahren von Kriminalität, denen spezifisch Kinder zum Opfer fallen können und über die Möglichkeit, ihr zu begegnen, unter Einschluß der Verbesserung der technischen Sicherheitseinrichtungen.
  3. Allgemeine Werbung für soziales Verhalten gegenüber Kindern und deren Familien.
4. Unterstützung von Projekten der Schadenswiedergutmachung. Dazu gehören insbesondere:
  1. Die Beratung und Betreuung geschädigter und mißhandelter Kinder.
  2. Im Einzelfall die Beteiligung an Ausgleichsverhandlungen oder durch fachgerechte therapeutische Begleichung.
  3. Die Verwaltung und Betreuung von Opferfonds aus Zweckgebundenen Drittmitteln.
  4. Durch finanzielle Unterstützung von Projekten, von anderen gemeinnützigen Vereinen, die unmittelbar geschädigten Kindern zu gute kommen.
5. Die mildtätigen Zwecke werden selbstlos durch Hilfsmaßnahmen und / oder finanzieller Zuwendungen an Opfer von sexuellem Mißbrauch, wenn durch die Tag ein finanzieller Notstand eingetragen ist. (§ 53 Nr. 1 und 2 AG), verfolgt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der Abgabenordnung zulässig.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an den Kinderschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 4 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jeder werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5 Austritt von Mitgliedern


Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 6 Ausschluß von Mitgliedern


Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von % der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zu Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die öffentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird: dabei sollen die Grunde angegeben werden.

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die von dem Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13 Verwaltung der Vereinsräume

Zutritt zu den Vereinsräumen haben nur Vereinsmitglieder. Die Vereinsräume sind stets verschlossen zu halten. Zutritt wird Vereinsmitgliedern nur nach Ausweiskontrolle gewährt. Diese Handhabung wird deshalb gewählt, um unbefugten Personen nicht die Möglichkeit zu geben, die Vereinsräume zu betreten, um dort anwesende Vereinsmitgliedem in unredliche Geschäfte zu ziehen.